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Januar 2008 |
Änderungen für Dienstnehmer ab 2008 |
Kategorien: Klienten-Info |
Neuregelung der Reisekostenersätze (Reisekosten-Novelle 2007) siehe auch Klienten-Info 09/2007 :: Tagesgelder Steuerfreie Tagesgelder gem. § 26 Z 4 EStG i.H.v. maximal € 26,4 gelten für Dienstreisen mit täglicher Rückkehr bzw. für Dienstreisen mit unzumutbarer täglicher Rückkehr, sofern nicht ein weiterer Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit begründet wird. Dies ist bei täglicher Rückkehr nach 5 Tagen durchgehender (15 Tagen bei unregelmäßig wiederkehrender Tätigkeit) bzw. bei unzumutbarer täglicher Rückkehr bei 183 Tagen anzunehmen. :: Nächtigungsgelder Tatsächlich nachgewiesene Nächtigungskosten (inkl. Frühstück) können grundsätzlich zeitlich unbegrenzt steuerfrei ersetzt werden. Pauschal ist ein Nächtigungsgeld (auch ohne Nachweis der tatsächlichen Nächtigung) von € 15 pro Nacht möglich. Allerdings ist bei Dienstreisen mit nicht täglich zumutbarer Rückreise (> 120km) nach 6 Monaten ein Entstehen eines Mittelpunkts der Tätigkeit anzunehmen, sodass ab dem 7.Monat Steuerpflicht des pauschalen Nächtigungsgeldes eintritt. :: Kilometergelder Das aus Anlass von Dienstreisen bezahlte Kilometergeld ist mit 30.000 km pro Jahr bzw. € 11.400 (30.000 x 0,38) begrenzt. :: Sonstiges
Pendlerpauschale vs. Fahrkostenvergütung (§ 124b Z 140 EStG) Vom Arbeitgeber können bis 31.12.2009 für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montagetätigkeit, die unmittelbar von der Wohnung aus angetreten werden, Fahrtkostenvergütungen steuerbegünstigt gemäß § 26 Z 4 lit. a erster Satz behandelt werden oder das Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt werden. Wird vom Arbeitgeber für diese Fahrten ein Pendlerpauschale berücksichtigt, stellen Fahrtkostenersätze bis zur Höhe des Pendlerpauschales steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Wurde vom Arbeitgeber kein Kostenersatz und auch kein Pendlerpauschale berücksichtigt, steht als Werbungskosten bei der Einkommensteuerveranlagung das Pendlerpauschale zu. Anmeldung von Dienstnehmern ausnahmslos vor Arbeitsantritt Die ASVG-Anmeldung hat vor Arbeitsantritt zu erfolgen. Anstelle einer Vollanmeldung ist eine Mindestangabenmeldung möglich, die innerhalb von 7 Tagen durch eine Vollanmeldung ersetzt werden muss. Anmeldung hat grundsätzlich mittels ELDA zu erfolgen. Das rechtzeitige Einlangen wird strikt kontrolliert und ein Verstoß mit Verwaltungsstrafen bzw. Beitragszuschlägen geahndet. Änderungen im Arbeitszeitgesetz
Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz
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