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Juni 2001 |
Highlights zur Umsatzsteuer |
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info , Gastronomie-Info |
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer Aus den Randzahlen 66 bis 73 der UStRL 2000 ist folgendes abzuleiten: Kein Vorsteuerabzug bei Rechnungsmängel Aus der Randzahl 1508 UStRL 2000 ist folgendes abzuleiten: Rechnungsberichtigung auch bei Missbrauch möglich Auf Grund des EuGH-Urteils vom 19. September 2000, Rs.C-454/98, entspricht es dem EU-Recht, dass eine Rechnung, welche laut § 11 Abs. 14 UStG eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung (abstrakte Steuerschuld) auslöst, auch dann berichtigt werden kann, wenn eine missbräuchliche Rechnungslegung vorliegt. Dies wird damit begründet, dass die Gefährdung des Steueraufkommens mit der rechtzeitigen und vollständigen Rechnungsberichtigung beseitigt ist. Eine zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer kann daher - ohne dass sie vom guten Glauben des Ausstellers der Rechnung abhängig gemacht wird - berichtigt werden, weil damit der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer gewahrt ist. Vorsteuerabzug bei "unecht" befreiten Umsätzen Entgegen der bisherigen Rechtsauffassung vertritt der EuGH in seinem Urteil vom 22. Februar 2001 C408/98 die Rechtsauffassung, dass der Vorsteuerabzug für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der unechten Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Zi 8 lit g UStG (Umsätze und Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen) rechtens ist. Die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 werden in diesem Sinne anzupassen sein. Damit kann die Vorsteuer von Vermittlungs-, Konzeptions- und Marketing-Leistungen im Zusammenhang mit Umsätzen von Gesellschaftsrechten geltend gemacht werden. Steuerfreie Leistungen im Rahmen der Heilberufe gemäß § 6 UStG Ziffer 18 und 25: Kranken- und Pflegeanstalten etc. soweit ihr Träger eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützige Körperschaft ist. Steuerpflichtige Leistungen im Rahmen der Heilberufe · 20% Umsatzsteuer ·Auswirkung der Änderungen und praktische Hinweise: Die schon bisher schwierige Abgrenzung zwischen umsatzsteuerfreien und -pflichtigen Leistungen ist durch die Neuregelung noch weiter verschärft worden. Zur zeitlichen Abgrenzung sei vermerkt, dass auf den Leistungszeitpunkt und nicht auf den Honorarzufluss abzustellen ist. Der Honorarnotenerstellung ist daher erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen. Da in die Kleinunternehmergrenze von S 300.000,- p.a. auch die umsatzsteuerfreien Umsätze einzubeziehen sind, wird diese i.d.R. nur für nebenberuflich selbständige angestellte Spitalsärzte in Frage kommen. Im oben zitierten Erlass des BMF vom 17. Jänner 2001 wurden die mit Erlass vom 14. November 2000 veröffentlichten UStR 2000 schon wieder geändert. Damit bleibt die USt-Befreiung für ärztliche Zeugnisse und Gutachten, die nicht ausdrücklich - wie oben angeführt - davon angenommen sind, auch weiterhin bestehen, es sei denn es handelt sich um Gutachten, die der Lösung von Rechtsfragen dienen (z.B. der Ermittlung des Pflegebedarfes eines Versicherten - vgl OLG Linz 16. März 2001). Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für die Einfuhr von Zahnersatz Obwohl in § 6 Abs. 4 UStG diese Gegenstände nicht ausdrücklich genannt sind, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf Artikel 14 RL 77/388 EWG die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für sämtliche ärztliche Behandlungsleistungen und Prothesen sowie Implantate als anwendbar erklärt. Dabei wird der österreichische Gesetzgeber dahingehend kritisiert, die EWG-Richtlinie bei der EUSt für ärztliche Leistungen nicht korrekt umgesetzt zu haben. In der Fachliteratur wird die Auffassung vertreten, dass nunmehr die EUSt-Befreiung für sämtliche Leistungen und Lieferungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 bis 21 UStG anzuwenden ist. Dieser Ansicht hat sich das BMF in RZ 3941 der UStR 2000 hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Erwerbes angeschlossen. Vorsteuererfassung Das Wesen der unechten Umsatzsteuerbefreiung besteht darin, dass ein Vorsteuerabzug nicht zulässig ist. Werden neben unecht umsatzsteuerfreien auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt, dann ist die Vorsteuer nach Maßgabe des § 12 Abs. 4 bis 6 UStG in abziehbare und nicht abziehbare aufzuteilen, was in der Regel mit einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand verbunden ist, der meist außer Verhältnis zur ermittelten Höhe der geltend zu machenden Vorsteuer steht, da in diesem Fall ja sämtliche Vorsteuerbeträge des Jahres gesondert erfasst werden müssten, wenn keine direkte Zurechnung der Vorsteuern zu den steuerpflichtigen Umsätzen möglich ist. Sollte die Voraussetzung des § 14 UStG (Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen) erfüllt sein, könnte die vereinfachte pauschale Vorsteuerermittlung in Anspruch genommen werden. Bild: © B. Wylezich - Fotolia |
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