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August 2010 |
Die Ärzte-GmbH |
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info |
Anfang Juli wurde noch kurz vor der parlamentarischen Sommerpause das Gesetz zur Ärzte-GmbH im Nationalrat beschlossen. Ziel ist es, einerseits die Spitalsambulanzen zu entlasten und andererseits bessere Öffnungszeiten für den Patienten anbieten zu können. Bisher war die Gründung einer GmbH nur für bestimmte Zwecke, wie z.B. eine GmbH für Labortätigkeiten, eine GmbH für Nebentätigkeiten (Kontaktlinsen-GmbH) oder eine GmbH für Investitionen (Ordinations-Apparate) möglich. Eine reine Ordinations-GmbH als Außengesellschaft war bisher nicht berufsberechtigt. Das neue Gesetz ermöglicht nun genau dies und enthält folgende Eckpunkte:
Steuerlich interessant ist natürlich die Gewinnbesteuerung der GmbH mit 25% auf Gesellschaftsebene, wobei dieser Vorteil vor allem bei Thesaurierung der Gewinne erzielt werden kann, da der Steuersatz deutlich unter dem Grenzsteuersatz von 50% bei besserverdienenden Ärzten liegt. Bei einer Ausschüttung im gleichen Jahr kommt es immerhin noch zu einem kleinen Vorteil, da der effektive Steuersatz bei Ausschüttung 43,75% beträgt. Allerdings verursachen GmbH-Konstruktionen zusätzliche Kosten wie beispielsweise Gründungs- bzw. Umgründungskosten, Kosten für doppelte Buchhaltung und Bilanzierung oder auch Kosten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Jahresabschlusses. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Gründung einer Ärzte-GmbH aufgrund der oben angeführten Punkt gut überlegt sein will und die Vorteilhaftigkeit nicht ausschließlich nach steuerlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Bild: © ty - Fotolia |
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